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   BVerwG, 14.07.2005 - 1 WB 66.04   

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BVerwG, 14.07.2005 - 1 WB 66.04 (https://dejure.org/2005,24225)
BVerwG, Entscheidung vom 14.07.2005 - 1 WB 66.04 (https://dejure.org/2005,24225)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juli 2005 - 1 WB 66.04 (https://dejure.org/2005,24225)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 20.05.1999 - 1 WB 3.99

    Vorzeitige Beendigung eines Auslandseinsatzes - Aufhebung des Rückführungsbefehls

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2005 - 1 WB 66.04
    Bei dieser Sachlage war der Antragsteller berechtigt, entweder nach der auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (Beschluss vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 4.97 - <BVerwGE 113, 112 = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 17 = NZWehrr 1997, 252 = NVwZ 1998, 405>) oder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO (Beschlüsse vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 WB 1.99 und BVerwG 1 WB 3.99 -) zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag überzugehen, mit dem er die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung bzw. dieses Befehls begehrt.

    Dies gilt auch dann, wenn diese Entscheidung - wie der StvGenInsp/InspSKB in der Senatsvorlage darlegt - diese Entscheidung als "Rückführungsbefehl" oder "Repatriierungsbefehl" zu qualifizieren wäre (Beschlüsse vom 15. Juli 1998 - BVerwG 1 WB 38.98 - und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 WB 1.99 - und - BVerwG 1 WB 3.99 -).

    Diesen Rechtfertigungsgrund des dienstlichen Bedürfnisses hat der Senat in ständiger Rechtsprechung auch für Kommandierungen und deren Beendigung gebilligt (ebenso Nr. 23 der Versetzungsrichtlinien) und zwar auch dann, wenn es um die Beendigung einer Kommandierung ins Ausland geht (vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1998 - BVerwG 1 WB 38.98 - und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 WB 1.99 - und - BVerwG 1 WB 3.99 -).

    Unabhängig davon kann allerdings nach der Rechtsprechung des Senats von der Anordnung in Nrn. 20 und 23 der Versetzungsrichtlinien, die Entscheidung über eine Kommandierung bzw. Beendigung einer Kommandierung durch Aushändigung der entsprechenden Verfügung vorzunehmen, bei Rückführungen aus dem Ausland abgesehen werden, wenn - wie hier - der Antrag auf vorzeitige Beendigung des Auslandseinsatzes und die Entscheidung des Kdr DtEinsKtgt SFOR schriftlich erfolgt und dem Antragsteller rechtzeitig eröffnet worden sind (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 WB 1.99 und BVerwG 1 WB 3.99 -).

  • BVerwG, 20.05.1999 - 1 WB 1.99

    Beschwerde gegen die Rückführung eines Soldaten in sein Heimatland - Vorliegen

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2005 - 1 WB 66.04
    Bei dieser Sachlage war der Antragsteller berechtigt, entweder nach der auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (Beschluss vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 4.97 - <BVerwGE 113, 112 = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 17 = NZWehrr 1997, 252 = NVwZ 1998, 405>) oder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO (Beschlüsse vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 WB 1.99 und BVerwG 1 WB 3.99 -) zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag überzugehen, mit dem er die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung bzw. dieses Befehls begehrt.

    Dies gilt auch dann, wenn diese Entscheidung - wie der StvGenInsp/InspSKB in der Senatsvorlage darlegt - diese Entscheidung als "Rückführungsbefehl" oder "Repatriierungsbefehl" zu qualifizieren wäre (Beschlüsse vom 15. Juli 1998 - BVerwG 1 WB 38.98 - und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 WB 1.99 - und - BVerwG 1 WB 3.99 -).

    Diesen Rechtfertigungsgrund des dienstlichen Bedürfnisses hat der Senat in ständiger Rechtsprechung auch für Kommandierungen und deren Beendigung gebilligt (ebenso Nr. 23 der Versetzungsrichtlinien) und zwar auch dann, wenn es um die Beendigung einer Kommandierung ins Ausland geht (vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1998 - BVerwG 1 WB 38.98 - und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 WB 1.99 - und - BVerwG 1 WB 3.99 -).

    Unabhängig davon kann allerdings nach der Rechtsprechung des Senats von der Anordnung in Nrn. 20 und 23 der Versetzungsrichtlinien, die Entscheidung über eine Kommandierung bzw. Beendigung einer Kommandierung durch Aushändigung der entsprechenden Verfügung vorzunehmen, bei Rückführungen aus dem Ausland abgesehen werden, wenn - wie hier - der Antrag auf vorzeitige Beendigung des Auslandseinsatzes und die Entscheidung des Kdr DtEinsKtgt SFOR schriftlich erfolgt und dem Antragsteller rechtzeitig eröffnet worden sind (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 WB 1.99 und BVerwG 1 WB 3.99 -).

  • BVerwG, 22.07.1997 - 1 WB 4.97

    Recht der Soldaten - Unheilbare Folgen der Verletzung der Anhörungspflicht bei

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2005 - 1 WB 66.04
    Bei dieser Sachlage war der Antragsteller berechtigt, entweder nach der auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (Beschluss vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 4.97 - <BVerwGE 113, 112 = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 17 = NZWehrr 1997, 252 = NVwZ 1998, 405>) oder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO (Beschlüsse vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 WB 1.99 und BVerwG 1 WB 3.99 -) zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag überzugehen, mit dem er die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung bzw. dieses Befehls begehrt.

    Damit hat er eine mögliche diskriminierende Fortwirkung der Ablösung vom Auslandseinsatz dargelegt, die für die Annahme eines Feststellungsinteresses ausreicht (ebenso: Beschluss vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 4.97 - ).

    Eine solche Entscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der Fassung vom 11. August 1998 (VMBl S. 242) - Versetzungsrichtlinien - zu beurteilen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 51.94 - und vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 4.97 - ).

  • BVerwG, 03.07.2001 - 1 WB 24.01

    Verwendung eines Berufssoldaten - Voraussetzungen für die Besetzung eines

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2005 - 1 WB 66.04
    Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [26]> und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - ZBR 2002, 183 = PersV 2002, 286>).

    Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: zuletzt Beschlüsse vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - ).

  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 14.01

    Anspruch eines Soldaten auf bestimmte örtliche Verwendung - Gerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2005 - 1 WB 66.04
    Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Senats zulässig, eine Wegversetzung oder Ablösung nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien damit zu rechtfertigen, dass gegen den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung besteht (vgl. Beschlüsse vom 24. März 1998 - BVerwG 1 WB 12.98 -, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 - und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -).

    Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Fall einer Wegversetzung oder Beendigung der Kommandierung nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien nicht darauf an, wer an der Entstehung der Störungen, Spannungen oder des Vertrauensverlustes "schuld" ist, oder ob die objektiv gegebenen Störungen, Spannungen und Vertrauensverluste auf Gründe zurückzuführen sind, die sich der Zuweisung von Schuld entziehen (stRspr.: vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 -, vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 - und vom 10. März 2004 - BVerwG 1 WB 54.03 -).

  • BVerwG, 24.05.2000 - 1 WB 2.00

    Anspruch des Soldaten auf bestimmte örtliche und fachliche Verwendung -

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2005 - 1 WB 66.04
    Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Senats zulässig, eine Wegversetzung oder Ablösung nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien damit zu rechtfertigen, dass gegen den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung besteht (vgl. Beschlüsse vom 24. März 1998 - BVerwG 1 WB 12.98 -, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 - und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -).

    Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Fall einer Wegversetzung oder Beendigung der Kommandierung nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien nicht darauf an, wer an der Entstehung der Störungen, Spannungen oder des Vertrauensverlustes "schuld" ist, oder ob die objektiv gegebenen Störungen, Spannungen und Vertrauensverluste auf Gründe zurückzuführen sind, die sich der Zuweisung von Schuld entziehen (stRspr.: vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 -, vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 - und vom 10. März 2004 - BVerwG 1 WB 54.03 -).

  • BVerwG, 25.01.1995 - 1 WB 51.94

    Voraussetzungen einer vorzeitigen Beendigung der Auslandsverwendung eines

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2005 - 1 WB 66.04
    Eine solche Entscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der Fassung vom 11. August 1998 (VMBl S. 242) - Versetzungsrichtlinien - zu beurteilen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 51.94 - und vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 4.97 - ).

    Sind Störungen und Vertrauensverluste, die den Dienst unannehmbar belasten, zwischen einem Soldaten und seinen Vorgesetzten oder zwischen einem Soldaten und seinen Kameraden speziell in einer Einheit der Bundeswehr im Ausland festzustellen, beeinträchtigen diese den Dienstbetrieb dieser Einheit besonders ernst und nachhaltig (Beschluss vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 51.94 - m.w.N.).

  • BVerwG, 15.07.1998 - 1 WB 38.98

    Klage eines Soldaten gegen die vorzeitige Rückführung in das Heimatland -

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2005 - 1 WB 66.04
    Dies gilt auch dann, wenn diese Entscheidung - wie der StvGenInsp/InspSKB in der Senatsvorlage darlegt - diese Entscheidung als "Rückführungsbefehl" oder "Repatriierungsbefehl" zu qualifizieren wäre (Beschlüsse vom 15. Juli 1998 - BVerwG 1 WB 38.98 - und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 WB 1.99 - und - BVerwG 1 WB 3.99 -).

    Diesen Rechtfertigungsgrund des dienstlichen Bedürfnisses hat der Senat in ständiger Rechtsprechung auch für Kommandierungen und deren Beendigung gebilligt (ebenso Nr. 23 der Versetzungsrichtlinien) und zwar auch dann, wenn es um die Beendigung einer Kommandierung ins Ausland geht (vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1998 - BVerwG 1 WB 38.98 - und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 WB 1.99 - und - BVerwG 1 WB 3.99 -).

  • BVerwG, 11.12.2003 - 1 WB 14.03

    Maßnahme; Feststellungsantrag; Feststellungsinteresse; faktische

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2005 - 1 WB 66.04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf ein Rehabilitierungsinteresse, auf eine Wiederholungsgefahr oder auf die Absicht gestützt werden, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; zusätzlich kann sich - unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - ein berechtigtes Feststellungsinteresse jedenfalls daraus ergeben, dass die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - <BVerwGE 119, 341 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52> und - BVerwG 1 WB 24.03 - sowie vom 22. Januar 2004 - BVerwG 1 WB 43.03 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 30.08.2001 - 1 WB 37.01

    Verwendungsdauer eines Berufssoldaten - Versetzung eines Berufssoldaten -

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2005 - 1 WB 66.04
    Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: zuletzt Beschlüsse vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - ).
  • BVerwG, 17.05.1988 - 1 WB 53.87

    Höherwertiger Dienstposten - Anspruch auf Versetzung

  • BVerwG, 06.05.1971 - I WB 8.70

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 57.78

    Anfechtungsantrag - Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung -

  • BVerwG, 11.12.2003 - 1 WB 24.03

    Laufbahn; Offizier; Offizierbewerberprüfzentrale; Eignung; Beurteilungsspielraum;

  • BVerwG, 22.01.2004 - 1 WB 43.03

    Begriff des Fortsetzungsfeststellungsinteresses - Begriff des

  • BVerwG, 10.03.2004 - 1 WB 54.03

    Unterschreitung der zulässigen Mindestflughöhe eines Flugauftrags - Verstoß gegen

  • BVerwG, 11.05.2006 - 1 WB 44.05

    Repatriierung, besondere Auslandsverwendung, Wehrübung, Ermessensbetätigung,

    Eine Entscheidung über die vorzeitige Beendigung des Auslandseinsatzes eines Soldaten und über seine Rückführung nach Deutschland ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der Fassung vom 11. August 1998 (VMBl S. 242) - Versetzungsrichtlinien - zu beurteilen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 51.94 -, vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 4.97 - BVerwGE 113, 112 = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 17 und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04).

    Dies gilt auch dann, wenn diese Entscheidung als "Rückführungsbefehl" oder "Repatriierungsbefehl" zu qualifizieren wäre (Beschlüsse vom 15. Juli 1998 - BVerwG 1 WB 38.98 -, vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 WB 1.99 und BVerwG 1 WB 3.99 - und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 -).

    Bei dieser Sachlage war der Antragsteller berechtigt, entweder nach der auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (Beschluss vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 4.97 - a.a.O. oder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO (Beschlüsse vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 WB 1.99 und BVerwG 1 WB 3.99 - und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 -) zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag überzugehen, mit dem er die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung bzw. dieses Befehls begehrt.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf ein Rehabilitierungsinteresse, auf eine Wiederholungsgefahr oder auf die Absicht gestützt werden, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; zusätzlich kann sich - unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - ein berechtigtes Feststellungsinteresse jedenfalls daraus ergeben, dass die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 - m.w.N.).

    Damit hat er eine mögliche diskriminierende Fortwirkung der Ablösung vom Auslandseinsatz dargelegt, die für die Annahme eines Feststellungsinteresses ausreicht (ebenso: Beschlüsse vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 4.97 - a.a.O. und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 -).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückführungsentscheidung ist bei einem Fortsetzungsfeststellungsantrag der Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 57.78 - BVerwGE 73, 48 und vom 14.Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 -), hier somit der 21. September 2005.

  • BVerwG, 27.07.2006 - 1 WB 22.06

    Versetzung; Begründung; Dienstpflichtverletzung; Spannungen; Auslandsverwendung.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf ein Rehabilitierungsinteresse, auf eine Wiederholungsgefahr oder auf die Absicht gestützt werden, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; zusätzlich kann sich - unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - ein berechtigtes Feststellungsinteresse jedenfalls daraus ergeben, dass die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 - jeweils m.w.N.).

    Das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Versetzung liegt vor, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung eines der beteiligten Soldaten behoben werden können (Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien; stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 - und 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 -).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzungsentscheidung ist bei Fortsetzungsfeststellungsanträgen der Zeitpunkt der Vorlage des Antrages auf gerichtliche Entscheidung beim Wehrdienstgericht (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 -), hier der 10. Mai 2006.

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann eine Wegversetzung nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien darauf gestützt werden, dass gegen den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung besteht (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 -, vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 - und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 -).

  • BVerwG, 26.10.2006 - 1 WB 24.06

    Ausland; Dienstpflichtverletzung; Kommandierung; Versetzung; Vertrauensverluste

    Das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Versetzung liegt vor, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung eines der beteiligten Soldaten behoben werden können (Nr. 5 Buchst. h der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 zuletzt geändert am 11. August 1998 - Versetzungsrichtlinien - stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -, vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 - NZWehrr 2006, 157 und vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 -).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzungsentscheidung ist bei Fortsetzungsfeststellungsanträgen der Zeitpunkt der Vorlage des Antrages auf gerichtliche Entscheidung beim Wehrdienstgericht (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2005 a.a.O.), hier der 17. Mai 2006.

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann eine Wegversetzung nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien darauf gestützt werden, dass gegen den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung besteht (vgl. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -, vom 14. Juli 2005 a.a.O. und vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 -).

  • BVerwG, 12.08.2008 - 1 WB 35.07

    Vorzeitige Beendigung eines Auslandseinsatzes; Repatriierung; Befehl;

    23 Der Senat hat bisher die rechtliche Qualifikation der vorzeitigen Beendigung eines Auslandseinsatzes ("Repatriierung") und damit zugleich die Frage offen gelassen, ob sich die Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO, der einen Befehl voraussetzt, oder aber, wenn es sich um eine sonstige Maßnahme (ohne Befehlscharakter) handelt, nach der auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bemisst (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2005 BVerwG 1 WB 66.04 ).

    Diese Praxis ist, wie der Senat wiederholt entschieden hat, rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 25. Januar 1995 BVerwG 1 WB 51.94 , vom 22. Juli 1997 BVerwG 1 WB 4.97 BVerwGE 113, 112 = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 17 = NZWehrr 1997, 252 und vom 14. Juli 2005 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.10.2012 - 1 WDS-VR 6.12

    Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten; dienstliche Verwendung eines Soldaten

    Überdies konnte die Einschätzung unannehmbarer Belastungen des Dienstbetriebes nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ohne Rechtsfehler darauf gestützt werden, dass gegen den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung besteht (vgl. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -, vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 - NZWehrr 2006, 157 und vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 1 WB 24.06 - Rn. 27).
  • BVerwG, 31.01.2007 - 1 WB 16.06

    Vertrauensperson; Anhörung; Unterrichtung; Beteiligungsrecht; Soldatenvertreter;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann im Falle einer Erledigung des ursprünglichen Rechtschutzbegehrens ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf ein Rehabilitierungsinteresse, auf eine Wiederholungsgefahr oder auf die Absicht gestützt werden, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; zusätzlich kann sich - unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - ein berechtigtes Feststellungsinteresse jedenfalls daraus ergeben, dass die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 - NZWehrr 2006, 157 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 31.08.2006 - 2 WDB 2.06

    Truppendienstgericht; Zuständigkeit; Wirksamwerden der Versetzungsverfügung;

    Gegen diese Richtlinien bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. Beschlüsse vom 14. Juli 2005 BVerwG 1 WB 66.04 und vom 1. Juni 2006 BVerwG 1 WDS VR 1.06).
  • BVerwG, 27.09.2007 - 1 WDS-VR 7.07
    Der Senat hat außerdem die Gerichtsakten BVerwG 1 WB 66.04 sowie BVerwG 1 WB 27.07 beigezogen.
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